Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma
Rönnfeld Rollladen und Markisen GmbH
Kieler Straße 9
25451 Quickborn
Tel: 04106/99 770-20 und 040/52 460 61
Fax: 04106/99 770-40
info@roennfeld-rolladenbau.de

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Kunden (Käufer) leisten, sowie Dienstleistungen und Werkverträge. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Soweit in diesen Bedingungen Regelungen für Verbraucher und Unternehmer enthalten sind, gilt folgendes:

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

Wir bezeichnen uns in diesen Geschäftsbedingungen einheitlich als „Werkunternehmer“, auch wenn Regelungen für den Kauf beweglicher Sachen enthalten sind.

1. Allgemeines

Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen. Es sei denn, die Maßund
Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des
Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise mißbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte
Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

2. Termine

Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

3. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;

3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

4. Mängelhaftung

4.1 Die Mängelhaftung des Anbieters richtet sich nach §§ 434 ff. BGB (Kaufvertrag) bzw. §§ 634 ff. BGB (Werkvertrag) Diese Rechte umfassen das Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Lieferung einer neuen Sache (letzteres bei Kaufvertrag)), Rücktritt, Minderung und Schadensersatz sowie Ersatz nutzloser Aufwendungen und bei mangelhaften Werken hat der Kunde zusätzlich das Recht auf Selbstvornahme gegen Kostenerstattung. Für Unternehmer ist das Wahlrecht zwischen den unterschiedlichen Formen der Nacherfüllung ausgeschlossen.

4.2 Hinweis und Regelung für Verbraucher
Die Frist für die Geltendmachung von Mängeln bei neuen gelieferten oder eingebauten Sachenbeträgt zwei Jahre, die mit der Übergabe bzw. dem Einbau der Ware beginnt. Für gebrauchte Artikel gilt eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr, die mit der Übergabe beginnt. In den Fällen der §§ 438 I Nr. 2, 634a I Nr. 2 BGB gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

4.3 Hinweis und Regelung für Unternehmer
Für Unternehmer beträgt die Frist zur Geltendmachung von Mängeln 1 Jahr, beginnend mit der Übergabe. § 478 BGB bleibt hiervon unberührt. Für Gebrauchtwaren ist die Mängelhaftung ausgeschlossen. In den Fällen der §§ 438 I Nr. 2, 634a I Nr. 2 BGB gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

4.4 Für Arbeiten an einem Bauwerk gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 5 Jahren.

4.5 Unbeschadet der Regelungen zu 4.1 bis 4.3 gilt in Bezug auf das Recht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, folgendes:
Dieses Recht gilt unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers, dessen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen oder für Schäden, für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht. Für sonstige Schäden haftet der Verwender nur, wenn die Schäden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch den Verwender bzw. von ihm eingesetzten gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei Arglist des Werkunternehmers oder Garantien besteht keine Haftungsbeschränkung.

4.6 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen

5. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Für an den Kunden verkaufte Gegenstände sowie anlässlich von Reparaturen eingefügte Ersatzteile o. Ä. („Kaufgegenstand“), die nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen Sachen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.

6.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Kaufgegenstand bzw. den mit Ersatzteilen versehenen Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden.

6.3 Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Werkunternehmers bereits jetzt an den  Werkunternehmers abgetreten werden.

6.4 Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Kaufgegenstand vom Kunden heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Werkunternehmers hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen.

6.5 Der Werkunternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 Prozent übersteigt.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.

7.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.
Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

7.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.

7.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.

7.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 Prozent des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

2. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.

3. Informationen zur Verbraucherschlichtung:

Die für Rönnfeld Rollladen- und Markisenbau, vertreten durch Herrn Frank Rönnfeld, zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die
Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
Telefon: 07851 / 795 79 40
Telefax: 07851 / 795 79 41
E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de
Internet: https://www.verbraucher-schlichter.de

Rönnfeld Rollladen- und Markisenbau beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren vor der zuvor genannten Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

( Stand AGB 05.11.2021 )

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